Reinigungsfirma-Ratgeber

Putzfrau privat anstellen in der Schweiz: 5 Arbeitgeberpflichten, die viele unterschätzen

Wer eine Reinigungskraft privat beschäftigt, wird zum Arbeitgeber – auch bei zwei Stunden pro Woche. Diese Pflichten sollten Sie kennen, bevor Sie loslegen.

Veröffentlicht am · 5 Min. Lesezeit· von Redaktion Priority Clean
Reinigungskraft mit Handschuhen wischt Holzboden in leerer Wohnung
📷 rawpixel (creator not credited) · CC0 1.0

Eine Bekannte empfiehlt ihre Reinigungskraft, zwei Stunden pro Woche, bezahlt in bar – klingt unkompliziert. Doch wer eine Putzfrau privat anstellen möchte, wird in der Schweiz rechtlich zum Arbeitgeber, auch bei einem kleinen Pensum. Damit verbunden sind Pflichten, die viele Privathaushalte nicht kennen. Werden sie übersehen, kann das bei einem Unfall oder einer späteren Kontrolle unangenehme Folgen haben.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Punkte beim Anstellen einer Putzfrau privat in der Schweiz. Er ersetzt keine Beratung: Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse und Ihrem Versicherer.

Warum ein Privathaushalt zum Arbeitgeber wird

Sobald Sie jemanden regelmässig gegen Lohn in Ihrem Haushalt arbeiten lassen und Arbeitszeit sowie Aufgaben bestimmen, liegt in aller Regel ein Arbeitsverhältnis vor. Dass die Person noch für andere Haushalte putzt, ändert daran meist nichts. Jeder Haushalt gilt für sich als Arbeitgeber.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zeigt in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Arbeitgebende – ausdrücklich auch Privathaushalte – Arbeitsverhältnisse korrekt anmelden und Löhne abrechnen. Dort finden Sie auch Musterverträge für Hausangestellte.

1. Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse

Die wichtigste und am häufigsten vergessene Pflicht: die Anmeldung bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons. Für Hausdienstarbeit gilt eine Besonderheit: Beiträge sind grundsätzlich auch auf sehr kleinen Löhnen geschuldet. Nur für junge Menschen bis 25 Jahre gibt es eine eng begrenzte Ausnahme. Die Details erklärt das Merkblatt 2.06 zur Hausdienstarbeit.

So gehen Sie typischerweise vor:

  1. Die Ausgleichskasse Ihres Kantons ermitteln (Website des Kantons oder der AHV).
  2. Die Reinigungskraft mit AHV-Nummer und Lohnangaben anmelden.
  3. Prüfen, ob das vereinfachte Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsverhältnisse in Frage kommt – es erleichtert die Abrechnung für Privathaushalte.
  4. Die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) gemäss Abrechnung bezahlen.

2. Unfallversicherung abschliessen – nicht bei der Suva

Alle Angestellten in der Schweiz müssen gegen Berufsunfälle versichert sein, auch Reinigungskräfte im Privathaushalt. Viele denken dabei an die Suva. Diese ist für private Hausarbeit jedoch nicht zuständig: Privathaushalte schliessen die obligatorische Unfallversicherung bei einem zugelassenen privaten Versicherer ab, wie auch das AHV-Merkblatt festhält.

Fragen Sie bei Ihrer Haushalts- oder Privathaftpflichtversicherung nach. Viele Versicherer bieten spezielle Lösungen für Hausangestellte an, teilweise kombiniert mit der AHV-Abrechnung. Ob zusätzlich Nichtberufsunfälle versichert sein müssen, hängt vom Pensum ab – klären Sie das mit dem Versicherer.

3. Arbeitsvertrag und Lohn schriftlich regeln

Ein mündlicher Vertrag ist zwar gültig, führt im Streitfall aber oft zu Missverständnissen. Halten Sie mindestens diese Punkte schriftlich fest:

  • Arbeitstage, Stunden und Aufgaben
  • Lohn (Stundenlohn oder Monatslohn) und Zahlungsweise
  • Regelung, wenn Sie einen Termin kurzfristig absagen
  • Ferien und Feiertage
  • Kündigungsfristen

Für Hausangestellte gibt es zudem Normalarbeitsverträge mit Mindestvorgaben, unter anderem zu Mindestlöhnen. Die Musterverträge des SECO sind ein guter Ausgangspunkt, um nichts zu vergessen.

4. Ferien, Feiertage und Lohnfortzahlung

Wer eine Reinigungskraft privat anstellt, muss auch an die Ferien denken: Auch Teilzeit-Reinigungskräfte haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Bei unregelmässigen Einsätzen im Stundenlohn wird der Ferienanteil häufig als prozentualer Zuschlag zum Lohn ausgewiesen – er muss dann in der Lohnabrechnung klar ersichtlich sein.

Weitere Fragen, die Sie bedenken sollten:

  • Was gilt, wenn die Reinigungskraft krank ist?
  • Wer ersetzt sie während ihrer Ferien?
  • Bezahlen Sie, wenn Sie selbst in den Ferien sind und den Einsatz streichen?

Gerade der letzte Punkt sorgt oft für Streit. Wer regelmässige Einsätze vereinbart hat, kann diese nicht einfach unbezahlt ausfallen lassen – regeln Sie das im Vertrag.

5. Lohnabrechnung, Lohnausweis und Steuern

Zum Jahresende brauchen Angestellte einen Lohnausweis für ihre Steuererklärung. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren übernimmt die Ausgleichskasse einen Teil der administrativen Arbeit, einschliesslich der Quellensteuer. Ob dieses Verfahren für Ihre Situation passt, klärt die Ausgleichskasse.

Putzfrau privat anstellen oder Reinigungsfirma beauftragen?

Beide Wege sind legitim. Die private Anstellung kann persönlicher sein und passt, wenn Sie Zeit für die Administration haben. Eine Reinigungsfirma ist dagegen selbst Arbeitgeberin: Sie meldet Mitarbeitende an, versichert sie und organisiert Ersatz bei Ferien oder Krankheit.

ThemaPrivat angestellte ReinigungskraftReinigungsfirma
AHV-Anmeldung und AbrechnungIhre AufgabeAufgabe der Firma
UnfallversicherungIhre AufgabeAufgabe der Firma
Ersatz bei Ferien/KrankheitSelbst organisierenIn der Regel durch die Firma
ReinigungsmaterialMeist vom HaushaltJe nach Angebot inklusive
VertragArbeitsvertragAuftrag/Dienstleistungsvertrag

Einen ausführlichen Vergleich finden Sie im Artikel Private Putzfrau oder Reinigungsfirma?, und worauf es bei den Preisen ankommt, erklärt der Beitrag Reinigungsfirma Kosten.

Häufige Irrtümer

  • «Unter einem bestimmten Betrag muss ich nichts melden.» Bei Hausdienstarbeit sind Beiträge grundsätzlich ab dem ersten Franken geschuldet, abgesehen von einer engen Ausnahme für junge Menschen.
  • «Die Suva versichert meine Putzfrau.» Für Privathaushalte ist ein zugelassener privater Versicherer zuständig.
  • «Sie ist ja selbständig.» Wer im Privathaushalt nach Anweisung arbeitet, gilt meist als angestellt. Im Zweifel entscheidet die Ausgleichskasse.
  • «Ein Handschlag reicht.» Rechtlich schon, praktisch fehlen dann oft Regeln für Absagen, Ferien und Kündigung.

Häufige Fragen

Muss ich meine Putzfrau bei der AHV anmelden?

In der Regel ja. Bei Hausdienstarbeit sind Sozialversicherungsbeiträge auch auf kleinen Löhnen geschuldet, mit einer engen Ausnahme für junge Menschen bis 25 Jahre. Die Anmeldung erfolgt bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.

Wo versichere ich meine Putzfrau gegen Unfall?

Bei einem zugelassenen privaten Unfallversicherer, nicht bei der Suva. Viele Versicherungsgesellschaften bieten spezielle Lösungen für Hausangestellte an.

Was passiert, wenn ich meine Putzfrau schwarz beschäftige?

Neben Nachzahlungen von Beiträgen können bei Kontrollen Bussen drohen. Zudem fehlt bei einem Unfall der Versicherungsschutz. Wer eine Putzfrau korrekt anstellt und anmeldet, hat es mit dem vereinfachten Verfahren meist unkompliziert.

Braucht es einen schriftlichen Arbeitsvertrag für die Putzfrau?

Gesetzlich nicht zwingend, aber sehr empfehlenswert. Ein Vertrag regelt Lohn, Arbeitszeiten, Ferien, Absagen und Kündigung. Musterverträge für Hausangestellte stellt das SECO zur Verfügung.

Übersicht: Putzfrau privat anstellen in der Schweiz: 5 Arbeitgeberpflichten, die viele unterschätzen
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Redaktion Priority CleanUnser Reinigungsteam aus Alberswil LU teilt hier Erfahrungen aus Umzugs-, Haushalts-, Büro- und Fensterreinigungen in der ganzen Zentral- und Nordwestschweiz.