Treppenhaus, Waschküche & Hauswartung

Schnee räumen vor dem Haus: Was Mieter und Eigentümer tun müssen

Über Nacht ist Neuschnee gefallen, und niemand fühlt sich zuständig? Mietvertrag, Hausordnung und die Haftung der Eigentümer geben die Antwort – plus Tipps fürs sichere Räumen.

Veröffentlicht am · 6 Min. Lesezeit· von Redaktion Priority Clean
Mann räumt mit der Schneeschaufel Schnee von der Einfahrt vor dem Haus
📷 rawpixel (creator not credited) · CC0 1.0

Über Nacht hat es geschneit, der Weg zum Hauseingang ist weiss, und auf der Aussentreppe glänzt Eis. Wer greift jetzt zur Schaufel? Beim Thema Schnee räumen als Mieter gibt es in vielen Mehrfamilienhäusern jeden Winter Diskussionen – dabei ist die Antwort meist schnell gefunden, wenn man weiss, wo man nachschauen muss.

Dieser Ratgeber erklärt die allgemeinen Grundsätze in der Schweiz, von Mietvertrag und Hausordnung über die Haftung der Eigentümer bis zum richtigen Räumen und Streuen. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Massgebend sind Ihr Mietvertrag, die Hausordnung und die Vorschriften Ihrer Gemeinde.

Wer muss Schnee räumen – Mieter oder Eigentümer?

Ausgangspunkt ist die Eigentümerseite. Laut dem Rechtsdienst der BFU haben Eigentümerinnen und Eigentümer eine Unterhaltspflicht für ihre Hauszugänge. Rutscht jemand etwa auf einer vereisten Treppe aus, können sie als Werkeigentümer nach Art. 58 OR haften (Vorgaben für den Winterdienst beim Hauszugang). Zu räumen sind demnach der Bereich vor dem Eingang, private Fusswege und Zufahrten sowie Schnee auf dem Dach.

Die Eigentümerseite kann diese Arbeit delegieren: an einen Hauswart, an eine Firma oder per Vertrag an die Mieterschaft. Gegenüber Dritten bleibt sie grundsätzlich in der Verantwortung und muss dafür sorgen, dass tatsächlich geräumt wird. Wie die Haftung im Einzelfall verteilt ist, ist eine Rechtsfrage.

SituationWer räumt?
Mehrfamilienhaus mit HauswartHauswart oder beauftragte Firma im Auftrag der Eigentümerseite
Mietvertrag oder Hausordnung verpflichtet die MieterMieterinnen und Mieter, zum Beispiel im Turnus
Gemietetes EinfamilienhausWas der Mietvertrag festlegt; ohne Regelung die Vermieterseite
StockwerkeigentumDie Gemeinschaft organisiert, die Eigentümer tragen die Kosten
Öffentliche Strassen und TrottoirsÖffentlicher Winterdienst; ob Anstösser mithelfen müssen, sagt die Gemeinde

1. Mietvertrag und Hausordnung prüfen

Ob Sie als Mieterin oder Mieter Schnee räumen müssen, steht im Mietvertrag, in seinen Beilagen oder in der Hausordnung. Achtung: Eine Hausordnung ist laut Mieterverband nur verbindlich, wenn sie zum Bestandteil des Mietvertrags gemacht wurde (Tipps zu Nachbarschaft und Hausordnung). Für die Treppenhausreinigung hält der Verband fest, dass Mieter nur putzen müssen, wenn der Vertrag es vorsieht. Beim Winterdienst ist die Ausgangslage vergleichbar: Ohne Vereinbarung ist er Sache der Eigentümerseite.

Suchen Sie nach Begriffen wie «Winterdienst», «Schneeräumung», «Umgebungsarbeiten» oder «Hauswartung». Steht dort eine Pflicht, sollte auch klar sein, welche Flächen dazugehören und wer Schneeschieber und Streugut stellt. Ist etwas unklar, fragen Sie bei der Verwaltung nach, am besten vor dem ersten Schneefall.

2. Was geräumt werden muss – und wann

Die BFU betont, dass die Pflicht in einem zumutbaren Rahmen gilt: technisch möglich, während der üblichen Verkehrszeiten der Fussgänger und nicht rund um die Uhr, mit verhältnismässigem Aufwand. Umgekehrt müssen alle, die den Weg benutzen, ein Mindestmass an Vorsicht walten lassen. Wo mit älteren oder behinderten Menschen zu rechnen ist, braucht es besondere Massnahmen.

Diese Flächen haben Vorrang:

  • Hauseingang und Aussentreppe
  • Weg vom Trottoir zur Haustür
  • Zugang zu Briefkasten, Kehrichtcontainer und Veloraum
  • private Zufahrt zu Garage oder Einstellhalle

Räumen Sie morgens, bevor die ersten Bewohnerinnen und Bewohner zur Arbeit gehen, und bei anhaltendem Schneefall mehrmals am Tag. Besonders heikel ist angekündigter Eisregen: Laut BFU haben Klagen Erfolg, wenn trotz erkennbarer Gefahr zumutbare Massnahmen unterblieben sind und die verunfallte Person kein Verschulden trifft.

3. Richtig räumen: zuerst schieben, dann streuen

  1. Früh beginnen: Lockerer Neuschnee lässt sich viel leichter schieben als festgetretener.
  2. In Bahnen arbeiten und den Schnee am Rand des Grundstücks aufschichten – nicht auf Trottoir, Strasse, Nachbargrundstück oder Hydranten.
  3. Aussentreppen Stufe für Stufe abziehen und die Stufenkanten freilegen.
  4. Ablaufrinnen und Schächte freihalten, damit Schmelzwasser abfliesst und nicht wieder gefriert.
  5. Erst danach gezielt streuen, wo es glatt bleibt.

Schneeschaufeln ist körperliche Arbeit. Heben Sie kleine Portionen aus den Beinen, tragen Sie rutschfeste Schuhe und legen Sie Pausen ein. Wer gesundheitlich angeschlagen ist, organisiert besser Hilfe.

4. Salz und Splitt sparsam einsetzen

  • Streusalz wirkt gegen Glatteis, schadet aber Pflanzen am Wegrand, kann Naturstein und Beton angreifen und reizt Hundepfoten. Verwenden Sie es sparsam und nur dort, wo es wirklich nötig ist, etwa auf Treppen und Rampen.
  • Splitt stumpft sofort ab, muss aber im Frühling zusammengewischt werden und zerkratzt Böden, wenn er ins Haus getragen wird.

Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob es Empfehlungen oder Vorgaben zum Streuen auf Privatgrund gibt. Wie Sie Nässe, Splitt und Salzränder im Hausinnern in den Griff bekommen, zeigt der Ratgeber Treppenhaus im Winter.

5. Organisieren: Turnus, Ferien und Vertretung

Liegt der Winterdienst bei der Mieterschaft, braucht es klare Absprachen. Ein Plan am Anschlagbrett zeigt, wer wann zuständig ist. Wer in den Ferien oder krank ist, sorgt für einen Abtausch. Ältere Nachbarinnen und Nachbarn lassen sich in der Hausgemeinschaft oft entlasten.

Im Stockwerkeigentum entscheidet die Gemeinschaft, ob die Hauswartung oder eine Firma räumt. Laut HEV Schweiz zum Stockwerkeigentum tragen die Eigentümer Unterhalts- und Betriebskosten wie die Hauswartung gemeinsam nach ihren Anteilen.

Winterdienst: vor dem ersten Schnee klären

Häufige Fehler beim Schneeräumen

  • Annehmen, dass der Hauswart schon kommt: Klären Sie vorher, wer zuständig ist.
  • Schnee aufs Trottoir oder auf die Strasse schieben: Das behindert andere; was erlaubt ist, regelt die Gemeinde.
  • Salz auf Neuschnee streuen, statt zuerst zu räumen: Es entsteht Matsch, der wieder gefriert.
  • Ablaufrinnen zuschaufeln: Schmelzwasser gefriert zu Eisflächen.
  • Splitt liegen lassen: Er wird ins Treppenhaus getragen und zerkratzt Böden.

Wer für die Reinigung des Treppenhauses zuständig ist, erklärt der Ratgeber Treppenhaus reinigen als Mieter.

Häufige Fragen

Muss ich als Mieter Schnee räumen?

Nur, wenn es im Mietvertrag oder in einer Hausordnung vereinbart ist, die Bestandteil des Vertrags ist. Ohne solche Vereinbarung sorgt die Eigentümerseite für den Winterdienst, meist über den Hauswart oder eine Firma.

Wer haftet, wenn jemand vor dem Haus ausrutscht?

Grundsätzlich die Eigentümerseite, die als Werkeigentümerin nach Art. 58 OR für den Unterhalt der Zugänge verantwortlich ist. Im Einzelfall spielen die Umstände eine Rolle, auch die Vorsicht der gestürzten Person. Bei konkreten Fällen hilft eine Rechtsberatung.

Bis wann muss morgens geräumt sein?

Eine feste Uhrzeit für alle gibt es nicht. Laut BFU muss während der üblichen Verkehrszeiten geräumt sein, nicht rund um die Uhr. Konkrete Zeiten können Hausordnung oder Gemeinde festlegen.

Salz oder Splitt – was ist besser?

Splitt stumpft ebene Flächen sofort ab und schont Pflanzen, muss aber wieder weggewischt werden. Salz hilft bei Glatteis auf Treppen und Rampen, sollte aber sparsam eingesetzt werden. Fragen Sie bei der Gemeinde nach allfälligen Vorgaben.

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Redaktion Priority CleanUnser Reinigungsteam aus Alberswil LU teilt hier Erfahrungen aus Umzugs-, Haushalts-, Büro- und Fensterreinigungen in der ganzen Zentral- und Nordwestschweiz.